Geschäftsbedingungen für den Verkauf in USA und Kanada
pro med instruments, Inc.
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Phone: 1-239-369-2310
Fax: 1-239-540-5790
E-mail: info.us@blackforestmedical.com
1. Acceptance
These terms and conditions are the complete and exclusive statement of the terms of sale for all products (the “Products”) supplied by Pro Med Instruments, Inc. dba Black Forest Medical Group (“BFMG”) to the party to whom the attached purchase order confirmation or invoice is addressed (“Customer”). Customer shall be deemed to have agreed to all of these terms and conditions by its issuance of a purchase order for a Product, acceptance of any Products, or otherwise. The acceptance by BFMG of any order of the Products is expressly conditioned upon Customer accepting all of these terms and conditions without modification.
2. Product Orders
All purchase orders must be in writing & faxed to 239-540-5790 or emailed to CustomerService.us@blackforestmedical.com. No order shall be final until accepted by BFMG. Upon receipt of a Product order, BFMG shall endeavor to deliver Products within two (2) weeks for products available in its inventory. For special orders and orders for Products not in BFMG’s inventory, additional delivery time may be required. Prices, specifications, and terms of sale are subject to change without notice.
3. Delivery
Unless otherwise specified by BFMG in writing, all prices are F.O.B. BFMG’s facility in Florida, with Customer assuming all risk of loss to the Products while in transit. Customer may designate a common carrier and the method of transporting the Products. BFMG may, in its sole discretion, fulfill Product orders through partial shipments. Customer shall report all damage to ordered Products or insufficient Product deliveries in writing to BFMG and to the common carrier within three (3) days of Customer’s receipt of such Products. Non-delivery of ordered Products must be reported to BFMG and to the common carrier in writing within fourteen (14) days from the date of BFMG’s invoice for such Products.
4. Terms of Payment
Payment for Product and Service orders shall be due thirty (30) days following the date of BFMG’s invoice. Customer shall pay a late fee equal to two percent (2%) per month for all invoiced amounts not paid when due. Payment for Annual Service Contracts shall be due within thirty (30) days of the contract’s execution date. Payment for Multi-year Service Contracts is due in full upon execution of the Service Contract and is non-refundable.
5. Taxes
Prices do not include any federal, state, or local taxes, or other similar governmental charges. Customer shall pay all such taxes and charges, and shall reimburse BFMG for any such taxes and charges that it is required to pay.
6. Returned Merchandise
Customer shall not be entitled to return Products without prior authorization from BFMG. Permission must be obtained from BFMG prior to returning any product and the Return Material Authorization (RMA) number must be referenced on all documents and shipments. Permission to return merchandise for evaluation should not be interpreted to mean that credit will be given. We reserve the right to hold approval on all returned merchandise until our Quality Assurance Department has completed their inspection. We may issue credit, repair, or replace the product at our discretion, depending on the results of the inspection. Sterile products must be returned in unopened, undamaged cartons, packed to prevent damage. Non-sterile products must be returned in unused saleable condition in original package. Custom or special-order products will not be accepted for credit. A restocking fee of 10% will be charged for products returned within 30 days. A restocking fee of 20% for products returned between 31-60 days. Single-use products over 90 days are not returnable. Custom Products and Used Products are not returnable.
7. Returned Service Merchandise
Customer shall not be entitled to return Products without prior authorization from BFMG. Permission must be obtained from BFMG prior to returning any product and the Return Material Authorization (RMA) number must be referenced on all documents and shipments. For Loaners, the customer must provide a PO to BFMG for the quoted loaner fee and will be responsible for all associated shipping charges. Customer must return loaners so that they arrive at BFMG’s warehouse within five (5) days after having received back the merchandise sent in for service. For any delay BFMG is entitled to charge a fee per day of delay of 1.5% but not more than 90 % in total of Loaners sales price according to the valid price list in this moment.
8. Product Warranty
BFMG warrants to Customer that the Products will be free from defects in material and workmanship for one (1) year from the date of original shipment. THIS WARRANTY IS GIVEN IN LIEU OF ALL OTHER WARRANTIES, EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. The foregoing warranty shall not extend to any Products which have been subject to misuse, neglect, accident, improper installation, to Products used in violation of instructions furnished by BFMG, or to Products which have been repaired, serviced or altered by anyone other than personnel authorized by BFMG, also not to any Products which have been subject to improper or negligent installation or storage, or which has been subject to improper cleaning, sterilization or maintenance, or which has been subject to accidental damage arising from acts of God, unusual stress, unreasonable operating procedures or abnormal or extreme operating conditions or, which has been used otherwise than in accordance with the instructions for use (IFU) furnished by BFMG.
9. Sole Remedy
In the event that any of the Products fails to comply with the warranty contained in Section 7 of these terms and conditions, the exclusive remedy available to Customer shall be for BFMG, at its option and in its sole discretion, to either repair or replace the Product. Notwithstanding the generality of the foregoing, BFMG shall not be required to repair or replace a Product unless and until such Product is returned to BFMG for examination and BFMG determines in its reasonable discretion that the Product is defective. All repairs and replacements made under pursuant to this Section 8 shall be F.O.B. BFMG’s facility in Florida, and Customer shall be responsible for delivery of repaired or replaced Products.
10. Service and Replacement Parts Warranty
BFMG warrants to Customer that any repair or maintenance services will be performed in a professional and workmanlike manner consistent with generally acceptable industry standards. BFMG warrants that any replacement parts used or installed during repair or maintenance service will be free from defects in material and workmanship for a period of six (6) months from the date of Service. This Service and Replacement Parts Warranty applies only to parts used or installed during repair or maintenance service and does not alter or extend any other Warranties. Customer acknowledges and agrees that its sole remedy for any breach of this provision is for BFMG to re-perform any services rendered or replace any parts used or installed. All repairs and replacements made under pursuant to this Section shall be F.O.B. BFMG’s facility in Florida, and Customer shall be responsible for delivery of repaired or replaced Products.
11. Limitation of Liability
IN NO EVENT SHALL BFMG BE LIABLE FOR INCIDENTAL, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, EXEMPLARY, PUNITIVE OR SPECIAL DAMAGES, OF ANY KIND RESULTING FROM ANY USE OR FAILURE OR ACQUISITION OF THE PRODUCTS, (EVEN IF BFMG HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGE) INCUDING WITHOUT LIMITATION, LIABILITY FOR LOSS OF USE, LOSS OF WORK IN PROGRESS, DOWN TIME, LOSS OF REVENUE OR PROFITS, FAILURE TO REALIZE SAVINGS, LOSS OF PRODUCTS OF BUYER OR OTHER USE OR ANY LIABILITY OF BUYER TO A THIRD PARTY ON ACCOUNT OF SUCH LOSS, OR FOR ANY LABOR OR ANY OTHER EXPENSE, DAMAGE OR LOSS OCCASIONED BY SUCH PRODUCT INCLUDING PERSONAL INJURY OR PROPERTY DAMAGE UNLESS SUCH PERSONAL INJURY OR PROPERTY DAMAGE IS CAUSED BY BFMG’S GROSS NEGLIGENCE. Claims must be brought within 6 months of shipment, regardless of their nature.”
12. Government Access to Records
If, and only if, these terms and conditions are determined to be a contract within the purview of§1861(v)(l) (l) of the Social Security Act (§952 of the Omnibus Reconciliation Act of 1980) and the regulations promulgated in implementation thereof at 42 CFR Part 420, BFMG shall make available to the Comptroller General of the United States, the Department of Health and Human Services (“HHS”) and their duly authorized representatives, the books, documents and records and such other information as may be required by the Comptroller General or Secretary of HHS to verify the nature and extent of the costs of Products provided by BFMG hereunder. The obligation of BFMG to make records available shall extend for four (4) years after the date on which it last delivers Products to Customer.
13. No Inducement to Patient Referral
No part of these terms and conditions shall be construed to induce, encourage, solicit or reimburse the referral, arrangement or recommendation of any patients or business, including any patients or business funded in whole or in part by a federal healthcare program. No payment made under these terms and conditions shall be in return for, or intended to induce the referral of patients or business, including those paid in whole or in part by state or federal government programs.
14. Discounts and Rebates
To the extent that these terms and conditions apply to any goods or services for which Customer may receive reimbursement from Medicare or any other federal or state healthcare program, Customer represents and warrants that it will take all steps necessary on its part to bring such transactions within the protection of the “Discount Safe Harbor” under 42 U.S.C. §1320a-7b(b)(3)(A) and/or 42C.F.R.§1001.952(h).
15. Indemnification
Customer shall defend, indemnify and hold harmless BFMG, its affiliates and their respective officers, agents and employees, from and against all loss, liability, claim, action or expense, including reasonable attorneys’ fees, by reason of bodily injury, including death, and property damage, sustained by any person or persons, arising from or attributed to Customer’s use of the Products.
16. Precedence
In the event that a provision of any purchase order or other document exchanged by the parties with respect to the contains provisions that are different from or additional to these terms and conditions, the provisions of these terms and conditions shall govern and such different or additional provisions shall be deemed objected to by BFMG.
17. Excused Performance; Force Majeure
Although every reasonable effort will be made to fill orders to specifications, BFMG shall not be responsible for late, partial, or non-delivery of Products due to shipment delays. Additionally, BFMG shall not be held responsible for failure of or delay in delivery of, nor shall Customer be held responsible for failure or delay in accepting, Products hereunder, if such failure or delay is due to an act of God or public enemy, war, government acts or regulations, fire, flood, embargo, quarantine, epidemic, labor strike or work stoppage by workers, inability to acquire raw materials, accident, unusually severe weather or any other cause similar to any of the foregoing that is beyond their control.
18. Dispute Resolution
Any controversy or claim arising out of or relating to this contract, or the breach thereof, or the supply of products or services to Customer, shall be settled by arbitration in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the American Arbitration Association and shall be governed by the Laws of the State of Florida, USA. The place of arbitration shall be Lee County, Florida or such other place as BFMG and Customer agree in writing.
19. Termination of Service Program
Any Program for Service or Preventive Maintenance can be terminated by customer or BFMG given notice 3 months prior to expiration date of the Agreement. Customer is not entitled to claim any compensation after termination of the agreement.
20. Customer’s Use of Products
BFMG’s products are intended for the use set forth in product labeling, and are not to be used for any other purposes. Customer warrants to BFMG that the products shall not be adulterated or misbranded within the meaning of the Federal, Food, Drug and Cosmetic Act. Customer agrees to comply with instructions furnished by BFMG relating to the use of the products and not misuse the products in any manner.
21. Data Protection
Customer agrees and understands that it is necessary for BFMG to collect, process and use your data in order to process sales, perform service and confirm compliance with applicable laws. BFMG will maintain and use Customer’s data in order to allow you to exercise your rights arising from the service of your BFMG product and for quality and service-related purposes. If you wish to have access to the information that BFMG holds concerning you or if you want to make changes, please contact BFM.
Revision Date November 2021
Geschäftsbedingungen für den Verkauf in allen Ländern (außer den USA und Kanada)
1. Rechtswirksamkeit der Geschäftsbedingungen
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Unsere Geschäftsbedingungen gelten ohne Einschränkungen. Sie stellen die Basis für alle Informationen, Ausschreibungen und Vereinbarungen hinsichtlich unserer Lieferungen und Dienstleistungen dar.
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Im Zweifelsfall gelten die Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache.
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Davon abweichende Vereinbarungen sowie andere mögliche Verkaufsbedingungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von pro med instruments GmbH bestätigt wurden. Die Annahme unserer Lieferungen und Dienstleistungen wird als Bestätigung Ihrer Zustimmung zu unseren Geschäftsbedingungen gewertet.
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Unsere Geschäftsbedingungen gelten für Geschäfte mit Unternehmen, aber auch besonders für Geschäfte mit öffentlichen Einrichtungen.
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Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebote
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Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vermerkt sind. Mündliche oder schriftliche Aufträge gelten als von akzeptiert, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt oder die Lieferung der Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgenommen wird.
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Unsere Werbeaussagen, Details in Angeboten, wie etwa Zeichnungen, Gewichte und Abmessungen, Leistungs- und Merkmalsbeschreibungen sowie auch sämtliche andere Informationen über unsere Produkte und Dienstleistungen sind stets nur ungefähre Angaben, insofern diese nicht schriftlich im Angebot als vereinbarte Eigenschaft unserer Produkte und Dienstleistungen bestätigt wurden. Informationen in unseren Angeboten über die vertraglich vereinbarten Eigenschaften eines Produkts stellen keine Zusicherung einer gegebenen Eigenschaft dar, sofern wir nicht ausdrücklich diese Parameter als eine zugesicherte Eigenschaft definiert haben. Wir behalten uns das Recht zu Verbesserungen unserer Produkte im Interesse des technischen und medizinischen Fortschritts vor.
- Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Dokumente vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Geltungsbereich und Spezifikationen einer Lieferung, Produktdemonstrationen, Retouren
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Der Umfang der Lieferung ist in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben. Bei Angeboten, die einer rechtzeitigen Lieferbestätigung unterliegen und hierauf beschränkt sind, sind bei Fehlen einer zeitnahen Auftragsbestätigung die Parameter unseren Angebotsunterlagen zu entnehmen. Zusatzvereinbarungen und Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
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Der Käufer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Spezifikationen, Pläne und andere Informationen sowie für den rechtmäßige Gebrauch derselben. Wir sind nicht zur Überprüfung derselben verpflichtet.
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Produkte zu Demonstrationszwecken müssen an uns spätestens 4 Wochen ab Auslieferung in einwandfreiem Zustand wieder zurückgegeben werden. Sollten die Demonstrationsprodukte nicht innerhalb dieses Zeitraums zurückgegeben werden, sind wir berechtigt, eine Gebühr gemäß unserer Preisliste für das Demonstrationsprodukt zu verlangen.
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Außerhalb unserer rechtlichen Verpflichtungen akzeptieren wir retournierte Produkte nur in begründeten Sonderfällen. Die Produkte müssen neu und originalverpackt sein. Der Käufer trägt die Kosten für den Rückversand.
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Produkte, die ausdrücklich mit einer Sonderverpackung bestellt wurden oder nicht zu unserem Standardlieferprogramm gehören, sind in der Regel von einer Rückgabe ausgeschlossen.
4. Preise
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Preislisten und andere allgemeine Preisinformationen sind unverbindlich.
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Die angegebenen Preise, soweit keine anderen, abweichenden Sondervereinbarungen geschlossen wurden, gelten ab Werk und unterliegen der jeweiligen MwSt sowie anderen indirekten Steuern, Zöllen und Abgaben. Verpackung wird extra berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
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Soweit nicht anders mit dem Käufer vereinbart, sind Rechnungen vollständig innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
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Die Annahme von Wechseln erfolgt nach unserem Ermessen und dann nur, um die Bezahlung zu vereinfachen und ist frei von Gebühren für uns; dies gilt auch für Schecks. Unabhängig von der Annahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, die Zahlung der ursprünglichen Forderung zur Begleichung offener Forderungen zu verlangen.
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Wird die Zahlungsfrist versäumt, ist der Käufer im Verzug. Liegt ein Zahlungsverzug oder eine Aussetzung der Raten vor, werden alle offenen Forderungen, einschließlich derer, die noch nicht fällig sind, auf einmal zur Zahlung fällig. Dies gilt selbst dann, wenn in früheren Fällen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde. Wir haben das Recht, die gesetzlichen Verzugszinsen auf alle Forderungen ab dem Zeitpunkt zu erheben, an dem der Käufer in Verzug gerät.
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Der Käufer darf Zahlungen nur dann zurückhalten oder Gegenforderungen stellen, soweit seine Gegenforderungen unstrittig sind und von uns oder gesetzlich anerkannt wurden.
6. Fristen für Lieferungen und Dienstleistungen
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Fristen und Zeitpläne sind bindend, wenn diese von uns explizit als verbindlich bestätigt wurden. Sie beginnen erst dann, wenn alle erforderlichen Dienste und Informationen vom Käufer bereitgestellt wurden.
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Unsere Lieferungen unterliegen einer termingerechten und korrekten Zulieferung an uns selbst.
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Die Lieferfristen gelten ab Werk und sind als eingehalten zu werten, wenn das Produkt dem Spediteur übergeben wurde oder innerhalb der vereinbarten Leistungs- und Lieferungsfrist abgeholt wurde. Sollte sich die Lieferung durch Gründe verspäten, für die der Käufer die Verantwortung trägt, ist die Frist als eingehalten zu werten, wenn die Benachrichtigung über die Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist übermittelt wurde.
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Wenn eine Verletzung der Frist für Lieferungen oder Dienstleistungen nachweislich durch Mobilmachung, Krieg, Aufstand, Streiks, Aussperrung oder das Auftreten unvorhersehbarer Hindernisse verursacht wurden, auf die wir keinen Einfluss haben, muss die Frist entsprechend verlängert werden.
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Sollte sich die Lieferung aus Gründen verzögern, die wir zu verantworten haben, hat der Käufer das Recht, eine einmalige Entschädigungssumme für die Verspätung in Höhe von 3% des Lieferwerts für jede volle Woche, bis max. 10% des Lieferwerts zu verlangen. Sollte die Verzögerung das Ergebnis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sein oder einen wesentlichen Vertragsverstoß darstellen, gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften. Diese beschränken sich auf die jeweiligen vorhersehbaren Schäden in Fällen, die nur geringfügige Vertragsverstöße darstellen.
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Wenn der Käufer uns eine angemessene zweite Frist stellt, nachdem die erste Frist verstrichen ist, und die zweite Frist ebenso verstreicht, ohne dass eine Lieferung erfolgt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche für Nichterfüllung können nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens gestellt werden, wenn die Verzögerung aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgte oder einen wesentlichen Vertragsverstoß darstellt. In allen anderen Fällen ist die Haftung für Schadensersatzforderungen auf 50% der eingetretenen Schäden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen laut 6.5 und 6.6 gelten nur, wenn eine feste Frist für die Geschäftstransaktion vereinbart wurde; dies gilt auch, wenn der Käufer beweisen kann, dass hinsichtlich der durch uns verursachten Verzögerung eine sofortige Erfüllung seines Rechts auf Schadensersatz anstelle der Vertragserfüllung anwendbar ist.
7. Risikoübertragung und Annahme
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Gemäß der Ab-Werk-Klausel geht das Risiko auf den Käufer spätestens dann über, wenn die Lieferungen an den Käufer abgefertigt wurden, selbst, wenn diese Lieferungen nur Teillieferungen sind oder wenn wir andere Dienstleistungen übernommen haben, z. B. Liefer- und Frachtkosten.
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Wenn sich die Lieferung aufgrund von Faktoren verzögert, für die der Käufer verantwortlich ist, dann geht das Risiko vom Datum der Benachrichtigung über die Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
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Teillieferungen sind zulässig.
8. Mängelrügepflicht, Mängelgewährleistung
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Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Waren sofort sorgfältig zu überprüfen und festzustellen, ob diese vollständig sind und die Spezifikationen erfüllen. Die Meldung von Mängeln ist Pflicht und muss 8 Tage nach Lieferung erfolgen; das Datum des Erhalts der Rügemeldung wird herangezogen, um festzustellen, ob die Bedingung der rechtzeitigen Benachrichtigung erfüllt wurde.
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Wenn der Mangel an der erworbenen Ware von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, zwischen einer Mängelbeseitigung und einem Austausch als Nacherfüllung zu wählen. Im Fall einer Mängelbeseitigung haben wir alle Kosten in Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu tragen, insbesondere für Transport, Reise, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstanden sind, dass die erworbenen Waren an einen anderen Ort als den der Leistungserfüllung verbracht wurden.
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Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, dann hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu beenden oder eine angemessene Senkung des Kaufpreises zu fordern.
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Soweit sich nachstehend (8.5 und 8.6) nichts anderes ergibt, sind weitere Rechtsansprüche des Käufers ausgeschlossen - gleich, auf welcher rechtlichen Basis diese gestellt werden. Wir können somit nicht haftbar gemacht werden für Schäden, die nicht direkt mit dem gelieferten Artikel zusammenhängen; insbesondere nicht für Gewinnverlust oder für andere finanzielle Verluste des Käufers.
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Wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist, haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Schadensersatz und keine Leistungserfüllung aufgrund des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit verlangt.
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Wenn wir schuldhaft eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verletzen, beschränkt sich unsere Haftung auf Schadensersatzansprüche, die typisch für diese Art von Vertrag sind. Alle anderen Haftungssituationen sind gemäß Unterabschnitt 4 ausgeschlossen. Eine „wesentliche“ vertragliche Verpflichtung ist laut diesen Geschäftsbedingungen eine Art von Verpflichtung, auf deren Umsetzung sich der Käufer verlässt und die er gesetzlich einfordern kann, da sie den Vertragsgegenstand darstellen.
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Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab dem Datum des Gefahrenübergangs.
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Für ausgetauschte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsdauer von neuem für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum des Austausches, der Fertigstellung der Reparatur oder der Annahme.
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Der Lieferant überträgt alle Gewährleistungsrechte für substanzielle Fremdprodukte gegenüber ihren jeweiligen Fremdherstellern auf den Käufer. Der Käufer muss etwaige Gewährleistungsansprüche zuerst gegenüber dem Hersteller der Fremdprodukte auf Basis der übertragenen Garantierechte stellen, obgleich der Käufer nicht verpflichtet ist, diese vor Gericht einzuklagen. Sollte die Durchsetzung der übertragenen Gewährleistungsrechte fehlschlagen, wird der Lieferant die nachrangige Haftung für Garantieansprüche seitens des Käufers übernehmen.
9. Gesamthaftung
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Eine Haftung für Schäden über die in 8.5 und 8.6 beschriebenen Situationen hinaus ist ausgeschlossen, unabhängig davon, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Forderung basiert. Die Bestimmung gemäß Paragraf (1) gilt nicht für Forderungen gemäß Artikel 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes und auch nicht, wenn wir für Schäden an Leib und Seele auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen haften. Soweit die Haftungsbeschränkung gemäß 8.6 nicht für Ansprüche aus der Herstellerhaftung gemäß Artikel 823 BGB wegen Sachschäden gilt, ist unsere Haftung auf die Entschädigung durch den Versicherer beschränkt. Sollte der Versicherer sich weigern, eine Entschädigung zu zahlen oder nur eine teilweise Entschädigung anbieten, so haften wir nur für die Versicherungssumme. Die Bestimmung gemäß Paragraf (1) gilt auch nicht in Fällen von anfänglichem Unvermögen oder berechtigter Unmöglichkeit der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das gleiche auch für die persönliche Haftung unseres Personals, unserer Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufgegenstand unser Eigentum als Vorbehaltsware; dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
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Sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten (Abschnitt 5.3), haben wir das Recht, Waren unter Eigentumsvorbehalt zurückzuholen und der Käufer ist verpflichtet, diese zurückzugeben.
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Sollten Waren unter Eigentumsvorbehalt in einen neuen beweglichen Artikel umgestaltet worden sein, dann ist diese Umgestaltung als für uns erstellt anzusehen, ohne dass sich daraus für uns Verpflichtungen ergeben. Der neue Artikel wird somit unser Eigentum. Wenn Waren unter Eigentumsvorbehalt mit Artikeln verarbeitet wurden, die uns nicht gehören, so werden wir die Anteile am neuen Artikel im Verhältnis des Werts zu unseren Waren unter Eigentumsvorbehalt als Teil des Gesamtwerts erwerben. Wenn der Kunde den Artikel im normalen Geschäftsverlauf verkauft, überträgt er damit die Ansprüche aus der Lieferung und Leistung bereits an uns.
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Der Käufer darf Waren unter Eigentumsvorbehalt nur im normalen Geschäftsverlauf wiederverkaufen oder verarbeiten und nur unter der Bedingung, dass Forderungen, wie in Abschnitt 10.3 erläutert, tatsächlich an uns übertragen werden. Der Käufer darf keine anderen Transaktionen mit Waren unter Eigentumsvorbehalt, insbesondere keine Verpfändung oder Übertragung als Sicherheit vornehmen.
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Bis auf Rückruf ermächtigen wir den Käufer zur Eintreibung aller uns gemäß Abschnitt 10.3 zustehenden Beträge. Wir werden die Eintreibung nicht selbst vornehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, einschließlich derer gegenüber Dritten. Auf unseren Wunsch muss der Käufer den Gläubigern die abgetretenen Forderungen offenlegen und sie darüber aufklären, dass diese Forderungen bereits abgetreten wurden. Wir sind befugt, die Gläubiger über die Abtretung der Forderungen selbst in Kenntnis zu setzen.
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Der Käufer muss uns umgehend über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens Dritter informieren, die Waren unter Eigentumsvorbehalt oder abgetretene Forderungen betreffen und uns die notwendigen Dokumente für einen Einspruch bereitstellen. Die Kosten für die Intervention sind vom Käufer zu tragen.
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Bei Einstellung der Zahlungen, Antrag oder Beginn eines Insolvenzverfahrens oder im Fall eines Wechsel- oder Scheckprotests enden die Rechte des Käufers zum Wiederverkauf oder zur Verarbeitung von Waren unter Eigentumsvorbehalt und seine Befugnis zur Eintreibung abgetretener Forderungen.
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Sollte der Wert der gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% übersteigen, müssen wir nach eigenem Ermessen entweder die Sicherheitsleistung zurücküberweisen oder den überschüssigen Betrag der Sicherheitsleistung freigeben. Nach Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum von Waren unter Eigentumsvorbehalt und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
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Der Käufer ist verpflichtet bei allen Maßnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums notwendig sind, zu kooperieren, insbesondere muss der Käufer uns durch Abschluss dieses Vertrags dazu ermächtigen, den Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern oder Ähnlichem gemäß lokalen Gesetzen einzutragen und alle diesbezüglichen Formalitäten dazu auf eigene Kosten zu erfüllen.
11. Beendigung
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Die Vertragsbeziehung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) und die sich darauf beziehenden Regelungen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
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Sollten sich einzelne Bestimmungen als ungültig erweisen, so ist die Gültigkeit anderer Bestimmungen davon nicht berührt.
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Der Erfüllungsort aller Lieferungen (auch für „freigemachte" Lieferungen) ist unser Hauptsitz.
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Der Gerichtsstand ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Wir haben das Recht, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Dies stellen die Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pro Med Instruments GmbH zur Regelung aller Waren und Dienstleistungen Lieferungen dar.
1. Zweck und Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der pro med instruments GmbH, part of BLACK FOREST MEDICAL GROUP (zukünftig nur „BFMG“ genannt, auch „wir“) und den Lieferern bzw. Leistenden, sofern dieser Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend “Lieferanten“ genannt). Abweichende Bedingungen werden nur dann und insoweit verbindlich, wie sie BFMG durch vorherige schriftliche Zustimmung anerkannt hat.
- Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen von beweglichen Sachen (Waren) und Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
- Der Lieferant ist angehalten, die Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen durch eine Auftragsbestätigung unter Nennung verbindlicher Preis- und Lieferzeitangaben in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt – ebenso wie Annahmen mit Änderungen - als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch uns.
- Angebote und Kostenvoranschläge sind unentgeltlich. Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne BFMG‘ s schriftliche Zustimmung, Preise infolge von veränderten oder unvorhersehbaren Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten zu erhöhen.
- Mündliche Vereinbarungen, wie nachträgliche Änderungen der AEB einschließlich dieser Schriftformklausel benötigen der schriftlichen Einwilligung von BFMG Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich von Seiten BFMG bestätigt wurden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten BFMG gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Dem Lieferanten ist klar, dass BFMG Medizinprodukte auch in den amerikanischen Markt versendet und diese dort zur Anwendung kommen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der durch den Lieferanten angenommenen Bestellung angegebene Preis ist bindend.
- Auf offensichtliche Irrtümer (z.b. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant BFMG zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
- Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen ohne Skontoabzug. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von BFMG vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von BFMG eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist BFMG nicht verantwortlich. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung. Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht BFMG in gesetzlichem Umfang zu. BFMG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange BFMG noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zusteht. Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder zur Aufrechnung nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.
- Die Preise auf der Bestellung von BFMG verstehen sich inklusive Verpackung, Transport, Aufstellung und Montage. Anderweitige Vereinbarungen sind mit BFMG schriftlich zu Vereinbaren.
- Mehrkosten dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie durch Verschulden von BFMG direkt zustande kommen. Kosten die nicht durch BFMG zu vertreten sind, dürfen nicht berechnet werden.
3. Lieferung / verspätete Lieferungen
- Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich einzuhalten. Mit der Nichteinhaltung der Liefertermine wird der Lieferant auch ohne Anmahnung durch BFMG in Verzug gesetzt. Die vorbehaltlose Annahme der Ware zum verspäteten Liefertermin stellt keinen Verzicht auf Ansprüche dar, die in Zusammenhang mit der verspäteten Lieferung bestehen.
- Zur Annahme von mehr als einer (1) Arbeitswoche zu früh angelieferter Ware ist BFMG nicht verpflichtet.
- Bei Verzug durch den Lieferanten kann pro Kalenderwoche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes verlangt werden, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferten Waren. Der Maximalwert liegt hier bei 5 % des Auftragswerts, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferten Waren. Durch die Vertragsstrafe wird der Lieferant aber nicht von der Vertragserfüllung befreit. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt BFMG vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BFMG überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Verzugsschaden beinhaltet auch nicht die unter Punkt 3.a aufgeführten zusätzlichen Ansprüche die BFMG entstehen und an den Lieferanten weitergeben werden können.
- Der Lieferant hat absehbare Lieferverzögerungen umgehend an BFMG zu melden. Dabei ist eine Begründung und die Dauer des voraussichtlichen Verzugs mitzuteilen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt. Maßnahmen die zur Beseitigung des Verzugs führen sind zu erarbeiten und diese BFMG schriftlich mitzuteilen, zusätzliche Kosten zur Beseitigung des Verzugs sind durch den Lieferanten zu tragen, soweit diese nicht durch BFMG verursacht sind.
4. Abtretungen und Last-Time Buy, Änderungen, Subunternehmer
- Der Lieferant ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch diese einziehen zu lassen.
- Sollte der Lieferant die Zusammenarbeit oder auch nur Teile der Zusammenarbeit mit BFMG einstellen ist der Lieferant dazu verpflichtet BFMG mindestens 12 Monate im Voraus darüber schriftlich zu Informieren. Weiterhin wird der Lieferant BFMG anbieten, vor entsprechender Einstellung der Zusammenarbeit anbieten, dass BFMG eine Bestellung bei dem Lieferanten zu den bisher erfolgten Konditionen platzieren kann, die maximal den durchschnittlichen Verbrauch von Produkten des Lieferanten durch BFMG der letzten 24 Monate umfassen darf.
- BFMG ist berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. BFMG wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird BFMG die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
- Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BFMG zulässig.
5. Werkzeuge, Vorrichtungen usw. die dem Lieferanten bereitgestellt werden.
- Durch die Bereitstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen usw. geht das Eigentum hieran nicht an den Lieferanten über. Die Verwendung für Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von BFMG untersagt.
- Hilfsmittel sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Kosten für die Lagerung und den Unterhalt sind durch den Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat die Werkzeuge, Vorrichtungen etc. gegen allfällige Schäden zu versichern.
- Soweit die Werkzeuge nicht zur Erfüllung von verbindlichen Bestellungen von BFMG erforderlich sind, hat der Lieferant hat die Werkzeuge auf Anforderung durch BFMG an einen anderen Ort oder auch an von BFMG bestimmte Dritte zu versenden. Die Kosten dafür trägt BFMG. Die Anlieferung hat in einem mangelfreien und voll gebrauchsfähigen Zustand zu erfolgen, sofern nicht BFMG den Mangel zu vertreten hat.
- Soweit BFMG Werkzeuge oder Vorrichtungen bezahlt, geht das Eigentum mit Zahlung an BFMG über. Die Übergabe der bezahlten Werkzeuge / Vorrichtungen an BFMG wird durch ein Leihverhältnis zwischen BFMG und dem Lieferanten ersetzt. Der Lieferant bleibt bis auf Widerruf von BFMG zum Besitz berechtigt. Diese Werkzeuge oder Vorrichtungen sind wie im Absatz c. niedergeschrieben auf Anforderung herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht hierbei nicht.
- Jegliche weitere Bereitstellung von Seiten BFMG (Material, Patente, Schutzrechte, Marken, Design sowie jegliche Unterlagen) die dem Lieferanten direkt oder indirekt überlassen werden, bleiben im Eigentum von BFMG. Die Kennzeichnung von diesen Materialien ist durch den Lieferanten derart sicherzustellen, dass jederzeit ersichtlich ist, dass dieses Eigentum von BFMG sind. Sie dürfen nur im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen für BFMG verwendet werden. Eine von BFMG beauftragte Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für BFMG. Die Parteien sind sich einig, dass BFMG (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für BFMG.
6. Transport / Verpackung / Zoll und Exportkontrolle
- Die Lieferung hat DDP Freiburg (Incoterms 2020) zu erfolgen. Die Organisation und das Bereitstellen von Hilfsmitteln zum Entladen (Stapler, Fachpersonal etc.) ist Sache des Lieferanten.
- Die Verpackung ist so zu wählen, dass Sie in einem einwandfreien Zustand bei BFMG ankommt. Dies beinhaltet auch eine Verpackung, die gegen Nässe und Beschädigungen fachgerecht schützt. Alle weiteren Weisungen durch BFMG sind im Zusammenhang mit der Verpackung umzusetzen.
- Der Lieferant hat BFMG bei der Erfüllung außenwirtschaftsrechtlicher sowie zollrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten des Lieferanten (auch bei Änderungen oder als Bestandteil anderer Produkte) zu unterstützen. Der Lieferant wird BFMG auf Anforderung Langzeit-Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen bezüglich der gelieferten Produkte vorlegen.
- Vorschriften zur Exportkontrolle gemäß den maßgeblichen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen sind einzuhalten. Sollten die Produkte mehr als 10 % Vormaterialien mit US-Ursprung enthalten, wird d er Lieferant BFMG hierauf hinweisen.
7. Dokumentation und Leistung
- Der Lieferant ist verpflichtet alle für den Herstellungsprozess und für die von Ihm ergriffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen 10 Jahre lang aufzubewahren und diesem auf Anfrage an BFMG zu übermitteln.
- Stellt der Lieferant vor Ablauf der 10 Jahre den Geschäftsbetrieb ein, hat er ohne Aufforderung und Kosten die Unterlagen an BFMG zur Verfügung zu stellen.
- Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch BFMG ist der Lieferant nicht berechtigt hinsichtlich Leistung, Produktionsstandort, Herstellungsprozess oder die Eigenschaften der Leistung beeinflussende Faktoren Änderungen vorzunehmen.
8. Qualität / Gewährleistung / Mangelhafte Lieferung / Verjährung
- Die Entwicklung und Produktion der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen haben nach dem neusten Stand der Technik und mit dem höchstmöglichen Maß an Sicherheit zu erfolgen.
- Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unterziehen sowie nur geeignete Verfahren anzuwenden. Von einem drohenden Zertifikatsentzug wird der Lieferant BFMG unverzüglich benachrichtigen.
- Soweit Behörden (einschl. Benannter Stellen) oder Abnehmer zur Prüfung der Einhaltung notwendiger Anforderungen Einblick in die Produktionsabläufe und Dokumentation verlangen, wird der Lieferant der Behörde oder Abnehmer hierzu jede zumutbare Unterstützung gewähren. Seine Unterlieferanten wird der Lieferant entsprechend verpflichten. Eine Vorankündigung durch die Behörden ist nicht erforderlich.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Leistung vom Leistungszeitpunkt bis zum Ablauf der Gewährleistungsdauer den vereinbarten Spezifikationen entspricht sowie frei von jeden Sach- und Rechtsmängel ist. Der Lieferant gewährleistet dies auch dann, wenn BFMG eine Bemusterung positiv bewertet, sich jedoch später herausstellt, dass die Spezifikationen nicht vollständig eingehalten wurden.
- BFMG führt bei der Bemusterung und Wareneingangsprüfung nur Stichproben durch und prüft Menge und Identität der Ware sowie offenkundige Transportschäden.
- Weiterhin hält der Lieferant alle zum Zeitpunkt der Leistungserstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich des US-Dodd-Frank Act, REACH, ROHS) einschließlich Fach- und Sicherheitsvorschriften ein. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Zulieferer entsprechend die vorliegenden Gewährleistungen einhalten.
- Gesetzliche Mängelansprüche stehen BFMG in vollem Umfang zu. BFMG Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und/oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsabschluss nicht verpflichtet.
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt
9. Produkthaftung, Freistellung
- Die medizinischen Produkte werden weltweit vertrieben. Der Lieferant wird BFMG von Schadensersatzansprüchen Dritter auf das erste Anfordern freistellen, soweit die Ursache in dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt.
- Der Lieferant ist dazu verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min. 10 Mio. Euro pro Fall, zweifach maximiert, abzuschließen, die auch indirekte Lieferungen in die USA einschließt. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Sind wir und/oder Kunden von BFMG wegen eines Fehlers des Liefergegenstandes, dessen Ursache in dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt, zum Rückruf oder zur Übernahme der Kosten verpflichtet, so ist der Lieferant zur entsprechenden Kostenerstattung verpflichtet. Die im Punkt 9)b) vermerkte Produkthaftpflicht muss auch die Kostenerstattung bei Rückrufaktionen beinhalten. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10. Geheimhaltung
- Es ist nicht erlaubt von BFMG überlassenen Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu versenden. Daten sind nur für die Durchführung der von uns vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden. Bei nicht zu Stande kommen eines Vertragsverhältnisses sind unaufgefordert und unverzüglich alle etwaigen Kopien und Originale zu vernichten.
- Der Lieferant verpflichtet sich alle durch das Vertragsverhältnis bekannt gewordene oder bekanntwerdende geschäftlich, betriebliche und technische Angelegenheiten geheim zu halten. Dies auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen öffentlich bekannt werden.
- Beim Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel sind wir berechtigt den bestehenden Vertrag zu fristlos zu kündigen. Weitere Ansprüche behalten wir uns vor. Alle Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz, Erfüllung oder Bezahlung noch nicht gelieferter Ware entfallen.
11. Salvatorische Klausel
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen endgültig als rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen als undurchführbar erweisen, so wird die Gültigkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt, und sich dieser unterwerfen.
12. Gerichtsstand
- Alle Vereinbarungen der Parteien unterstehen dem Deutschen Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
- Der Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Freiburg. BFMG ist berechtigt, dem Lieferanten am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.